Verkauf
Am 23.12.2020 trat das neue Gesetz zur Provisionsteilung beim Verkauf von Immobilien in Kraft. Dieses sieht vor, dass bei privaten Immobilienverkäufen künftig die Maklercourtage zwischen Käufer und Verkäufer hälftig geteilt wird. Dies bedeutet, dass bei einem Verkauf von Wohnimmobilien (Einfamilienhäuser, DHH oder Wohnungen) an einen privaten Käufer sowohl der Käufer als auch der Verkäufer eine im vorhinein vereinbarte Courtage zzgl. MwSt. aus dem beurkundeten Kaufpreis bezahlen muss. Alle gewerblichen Immobilien, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Objekte sowie Baugrundstücke fallen nicht unter die neue Provisionsregelung. Hier kann die Maklerprovision auch weiterhin frei verhandelt werden. Vor allem für Immobilienkäufer ist das neue Gesetz zur Maklerprovision ein positives Signal. Die Neuerung stellt im Unterschied zum Bestellerprinzip einiger Bundesländer eine bundesweit einheitliche und faire Regelung zur Teilung der Provision dar, um die Erwerbsnebenkosten zu senken und Immobilienkäufer zu entlasten.
Vermietung
Das Bestellerprinzip gilt seit dem Jahr 2015 und bedeutet: Wer bestellt, muss zahlen. Beauftragt ein Eigentümer einen Immobilienmakler mit der Vermietung seiner Immobilie, muss er bei erfolgreicher Leistung auch den Makler bezahlen. Die Regelung ist normiert in § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz. In Bayern sind zwei Nettomonatsmieten üblich.